Amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse (oder auch „Amtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von “ bzw. „Amtstierärztliche Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach“) stellt das VLÜA zahlreich während des Jahres auf Antrag eines Tierbesitzers oder des Verfügungsberechtigten aus.
Das amtliche Gesundheitszeugnis ist unter anderem vorgeschrieben für
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den nationalen Handel mit Rindern
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das Verbringen von Vieh, tierischen Produkten und Erzeugnissen innerhalb der EU und nach Drittländern
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den Reiseverkehr mit Heimtieren nach Drittländern (dabei sind inhaltlich die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes maßgeblich)
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für Tierausstellungen und -märkte entsprechend den Bedingungen, die die für den Ausstellungsort zuständige Behörde vorgegeben hat
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für die Verlegung von Bienenvölkern
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für Wanderschafherden
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zur Bestätigung der Freiheit eines bestimmten Betriebes, Ortes oder Gebietes von anzeigepflichtigen Tierseuchen.
Die Erteilung des Gesundheitszeugnisses ist je nach Art abhängig von
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einer klinischen Untersuchung des Einzeltieres
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einer Laboruntersuchung auf je nach Tierart und Zweck vorgegebene Parameter
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vom Status des Herkunftsbetriebes oder Ortes hinsichtlich bestimmter Tierseuchen, d.h. anerkannt frei entsprechend nationaler Anerkennung oder durch entsprechende Untersuchungsbefunde belegt
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von einer tierärztlichen Bestätigung der Durchführung bestimmter Impfungen oder Behandlungen.
Ist eine klinische Untersuchung des Tieres notwendig, so ist das Tier grundsätzlich dem VLÜA am Dienstsitz vorzustellen, bei Nutzvieh wird andererseits die Untersuchung regelmäßig im Haltungsbetrieb stattfinden.
Die klinische Untersuchung kann, sofern gefordert, mit einer Identitätsfeststellung und -bestätigung für das jeweilige Tier verbunden werden.
Grundsätzlich ist der Antragsteller für die rechtzeitige und vollständige Antragstellung auf Erteilung eines Amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses verantwortlich. Dies schließt auch die Beschaffung und Vorlage der entsprechenden Vordrucke in aktueller Fassung sowie die rechtzeitige Durchführung von Untersuchungen, Impfungen und Behandlungen sowie deren tierärztliche Bestätigung (soweit gefordert) ein.
Insbesondere bei Tierausstellungen und im Reiseverkehr oder Versand nach Drittländern gibt es zahlreiche nicht harmonisierte Bescheinigungen, die dem VLÜA weder vorliegen noch von diesem mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können – das VLÜA ist diesbezüglich nicht Ansprechpartner und verfügt nicht über gesicherte vollständige und aktuelle Informationen. Es wir empfohlen, sich an den Veranstalter (bei Ausstellungen), Reiseveranstalter oder die jeweilige Auslandsvertretung zu wenden.
Eine Sonderstellung nimmt das gewerbliche Verbringen von Vieh und tierischen Erzeugnissen innerhalb der EU ein. Hierbei sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die entsprechenden Zeugnisse abgestimmt, liegen allen Veterinärbehörden in der EU vor und werden weitestgehend in elektronischer Form von den Wirtschaftsbeteiligten beantragt und vom VLÜA bearbeitet. Sie begleiten die Sendung in Schriftform (unterschriebener gesiegelter Ausdruck), gehen aber in elektronischer Form (TRACES) der Sendung als Voranmeldung an Grenzausgangskontrollstellen und die Veterinärbehörde des Bestimmungsortes voraus.