Informationen der Stadt Calau für Hundehalter
Bereits seit dem 01.07.2024 gilt im Land Brandenburg eine neue Hundehalteverordnung (HundehV). Nach dieser sind u.a. folgende Regelungen zu beachten:
Anmelde- und Kennzeichnungspflicht
Die Haltung jedes Hundes (ungeachtet der Größe, des Alters oder der Rasse) ist zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich auch der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ein Vorstellen des jeweiligen Hundes bei der Anzeige der Hundehaltung ist nicht notwendig.
Neben den Basisangaben (Angaben zum Halter, die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes) ist die Mikrochipnummer mitzuteilen. Dem vorausgehend ist jeder Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.
Gefährliche Hunde
Für vormals als unwiderleglich gefährlich eingestufte Rassen besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Ebenso gelten die früheren Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (widerleglich gefährliche Rassen, z.B. Cane Corso, Dobermann, Rottweiler) nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren zu durchlaufen und bestimmte Auflagen der Ordnungsbehörde zu erfüllen (z.B. Nachweis einer Haftpflichtversicherung, der erforderlichen Sachkunde, der persönlichen Zuverlässigkeit, der ausbruchssicheren Unterbringung sowie Einhaltung der Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlichen Raum).
Leinenpflicht
Nach § 3 HundehV bestehen folgende Leinenpflichten für alle Hunde:
bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
auf Sport- und Campingplätzen,
in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räume
eine weitere allgemeine Leinenpflicht gilt:
im Wald (§ 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg)
Weitere Pflichten nach HundehV
Außerhalb des befriedeten Besitztums muss ein Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.
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