Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
1) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG Widersprechen.
2) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
3) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
4) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren kann durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder durch einen schriftlichen Antrag beim Einwohnermeldeamt der Stadt Calau, Platz des Friedens 10, 03205 Calau, veranlasst werden..
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