Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Steuern und Abgaben

1. Festsetzung der Grundsteuer

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A in Höhe von 280 v.H. sowie Grundsteuer B in Höhe von  385 v.H. bleiben für das Haushaltsjahr 2018 unverändert bestehen. Aus diesem Grund wird auf die Zustellung schriftlicher Grundsteuerbescheide verzichtet.

 

Die Grundsteuer A und die Grundsteuer B  für das Kalenderjahr 2018 in der Stadt Calau einschließlich der Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile wird gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2018 wird, wie in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzt, in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Abweichend davon ist die Steuer zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 01. Juli 2018 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2018 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

 

2. Festsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

 

Gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Calau vom 26.11.2015 mit in Kraft treten am 01.01.2016 ändern sich die Gebührensätze für die Straßenreinigung und die Winterwartung gegenüber dem Vorjahr nicht. Daher wird auf die Zustellung schriftlicher Gebührenbescheide verzichtet.

 

Die Straßenreinigungsgebühr und die Winterdienstgebühr für das Kalenderjahr 2018 wird gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz (KAG) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Straßenreinigungsgebühr und die Winterdienstgebühr wird wie im zuletzt erteilten Gebührenbescheid festgesetzt, in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Straßenreinigungsgebühr und die Winterdienstgebühr 2017 in einem Betrag am 01. Juli 2018 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Gebührenbescheide für das Kalenderjahr 2018 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

 

3. Festsetzung der Hundesteuer

 

Da sich die Steuersätze gemäß  § 2 der Satzung der Stadt Calau einschließlich der Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22.02.2006 nicht geändert haben, wird auf die Zustellung eines schriftlichen Hundesteuerbescheides verzichtet, und die für das Kalenderjahr 2018 fällige Hundesteuer gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz (KAG) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Hundesteuer 2018 wird, wie in dem zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzt, in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Für Steuerpflichtige, die von § 7 Abs. 3 der Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer am 01. Juli 2018 fällig. Ermäßigungen, entsprechend § 4 der Hundesteuersatzung, können nur auf Antrag gewährt werden. Hundehalter, die bisher ihren Hund noch nicht im Steueramt angemeldet haben, werden aufgefordert, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen. Abmeldungen gemäß § 8 Abs. 2 der Hundesteuersatzung sind innerhalb von 2 Wochen nach Abschaffen oder Versterben vorzunehmen.

 

4. Umlage zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände

 

Gemäß der Satzung der Stadt Calau einschließlich der Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Oberland Calau“ des Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz und des Gewässerunterhaltungsverbandes „Obere Dahme/Berste“ vom 26.11.2014 mit in Kraft treten am 01.01.2015 ändern sich die Hebesätze für die Umlage nicht. Sie betragen unverändert für den Wasser- und Bodenverbandes „Oberland Calau“  11,01 € je Hektar, für den Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz 8,56 € je Hektar  und für den Gewässerunterhaltungsverbandes „Obere Dahme-Berste“ 9,31 E je Hektar

 

Aus diesem Grund wird auf die Zustellung schriftlicher Bescheide verzichtet.

 

Die Umlage zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „ Oberland Calau“ , des Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz und des Gewässerunterhaltungsverbandes „Obere Dahme-Berste“ wird gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz (KAG) durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt.

 

Im Jahr 2018 findet die Veranlagung der Umlage für den Gewässerunterhalt für das Kalenderjahr 2017 statt. Die Umlage wird, wie in dem zuletzt erteilten Abgabenbescheid festgesetzt, und ist am 15.02.2018 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

 

5. Gemeinsame Bestimmungen

 

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer, die Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Oberland Calau“, des Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz und des Gewässerunterhaltungsverbandes „Obere Dahme-Berste“  und die Hundesteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen die sich aus dem letzten, jeweiligen Bescheid ergeben auf ein Konto der Stadt Calau zu überweisen bzw. einzuzahlen.

 

Wurde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Beträge zu den Fälligkeiten eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

 

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können in der Steuerabteilung während der Sprechzeiten am Dienstag von 9,00 - 12,00 Uhr und von 13,00 - 17,30 Uhr und am Donnerstag von 9,00 - 12,00 Uhr und von 13,00 - 15,30 Uhr eingesehen werden.

 

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser  Steuerfestsetzung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre.

 

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung  beginnt, durch Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift im Steueramt der Stadt Calau, Platz des Friedens 10 in 03205 Calau, angefochten werden.

 

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Suchner

Bürgermeister der Stadt Calau

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Veröffentlichung

Calau
Fr, 05. Januar 2018

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