Bekanntmachung zu Übermittlungssperren

Öffentliche Bekanntmachung zu: Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Nach den Vorschriften des Bundemeldegesetzes (BMG) haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Der Widerspruch ist kostenlos und gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

 

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung  gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

 

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder durch schriftlichen Antrag beim Einwohnermeldeamt der Stadt Calau, Platz des Friedens 10, 03205 Calau veranlassen.

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Veröffentlichung

Do, 18. Februar 2021

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