Offener Brief der Stadtverwaltung Calau zur Unterschriftensammlung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

In der Verwaltung der Stadt Calau ging am 01.12.2022 ein Einwandsschreiben gegen die am 28.09.2022 beschlossene Satzung der Stadt Calau einschließlich der Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren mit einer Unterschriftensammlung ein.

 

Die Verwaltung gibt hiermit die Stellungnahme zu den Einwänden für alle Bürgerinnen und Bürger öffentlich zur Kenntnis:

 

 

Die am 28.09.2022 beschlossene Satzung ersetzt die Straßenreinigungssatzung vom 30.09.2021.

Die Satzungen werden auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg beschlossen. Grundlage für den Beschluss einer Gebührensatzung bildet grundsätzlich eine Kalkulation.

 

Bevor im Einzelnen auf die Kalkulation eingegangen wird, welche selbstverständlich für jeden Bürger öffentlich einsehbar ist, werden nachfolgend kurz die Modalitäten zur Ausschreibung dieser städtischen Leistung erläutert:

 

Der bisherige Winterdienst wurde von 2018 bis 2022 in den 4 Losen (Teilbereichen) durch die Firma ASG ausgeführt. Aufgrund des Ablaufes des 4-Jahresvertrages (keine Verlängerung) wurde und musste diese Leistung öffentlich ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung erfolgte in 4 Losen für den Zeitraum 2022 - 2026.

 

Los 1 - Stadt Calau

Los 2 - OT Craupe, Gollmitz, Groß Mehßow, Groß Jehser, Zinnitz

Los 3 - OT Buckow, Kemmen, Werchow

Los 4 - OT Bolschwitz, Mlode, Saßleben

 

Diese Ausschreibung wurde auf dem Brandenburgischen Vergabemarktplatz, auf der Calauer Internetseite und im Wochenkurier der Landkreise OSL, Elbe-Elster, Spree-Neiße und der Stadt Cottbus veröffentlicht. Die Ausschreibung erfolgte in der Vorausschau der zu beauftragenden Leistungen und der Marktlage bereits im April / Mai 2022. Es konnten Angebote für ein, mehrere oder alle Lose abgegeben werden.

 

Das Leistungsverzeichnis beinhaltet folgende Positionen:

Pos. 1 - Schneeräumen

Pos. 2 - Streuen einschließlich Streustoffkosten

Pos. 3 - gleichzeitiges Räumen und Streuen

Pos. 4 - Vorhaltung Kfz, Winterdiensttechnik einschließlich Personal entsprechend monatlicher Pauschale

 

Drei Firmen haben dann für die Ausschreibung ein Angebot abgegeben:

Firma Ranft Garten & Landschaft aus Herzberg für alle Lose,

Firma „Lindenhof Winterdienst“ GbR aus Calau OT Craupe für Los 2,

Firma ADS Construction GmbH aus Fredersdorf für alle Lose.

 

Alle Angebote konnten gewertet werden. Für die Ausführung des Winterdienstes der Lose 1 - 4 wurde mit der Firma Ranft Garten & Landschaft ein Bietergespräch durchgeführt. Für eine Ausführung des Winterdienstes Los 2 wurde mit der Firma Lindenhof Winterdienst GbR gleichfalls ein Bietergespräch durchgeführt.

Nach abschließender Prüfung der Unterlagen und Auswertung wurden beide Firmen – Firma Ranft (Los 1, 3 und 4) und die Firma Lindenhof Winterdienst GbR (Los 2) mit den ausgeschriebenen Winterdienstleistungen beauftragt.

Besonders die hohen Kosten der Pos. 4 - Vorhaltung Kfz, Winterdiensttechnik einschließlich Personal entsprechend monatlicher Pauschale der Fa. Ranft haben einen erheblichen Einfluss auf die Kalkulation der Gebühren. Der Ansatz der monatlichen Pauschalen bei Firma Ranft resultiert gemäß dem Bietergespräch aus der Vorhaltung von entsprechender Technik (Neuanschaffung) und einer kalkulierten Pacht eines Stützpunktes in Calau sowie der Personalvorhaltungskosten.

Nach eingehender Prüfung und Recherche des Marktes für Winterdienstarbeiten, ist festzustellen, dass diese Dienstleistung für Firmen ohne eine entsprechende monatliche Vorhaltepauschale nicht rentabel ist. Hieraus ist auch abzuleiten, dass sich an der Ausschreibung nur eine ortsansässige Firma beworben hat. Die Ausschreibung wurde wie o. g. auch im Wochenkurier veröffentlicht um auch die ortsansässigen und in der Nähe befindlichen Firmen, welche ggf. nicht auf den Vergabemarktplatz schauen, anzusprechen. Es ist weiter erkennbar, dass eine Neuausschreibung der Leistung keine Aussicht auf weitere Angebote bzw. kostengünstigere Angebote hat. Eine spätere und nochmalige Ausschreibung hätte ein schlechteres Ergebnis bzw. keine Angebote mit sich bringen können.

 

Auszug aus dem Einwandsschreiben:

„Was wurde unternommen um den Preisanstieg für die Einwohner so gering wie möglich zu halten?

 

Antwort der Verwaltung:

Die Ausschreibung der Leistungen erfolgte bereits im April / Mai 2022 mit dem Ziel, hier frühzeitig Firmen mit der Ausschreibung zu erreichen und Angebote zu erhalten. Zusätzlich zu den Veröffentlichungen im Wochenkurier wurden auch ortsansässige Firmen direkt vom Bauamt kontaktiert und auf die Ausschreibung hingewiesen. Es hat hier aber nur eine ortsansässige Firma und diese auch nur für ein Los ein Angebot abgegeben. Eine spätere und nochmalige Ausschreibung wie oben genannt, hätte nach Auffassung des Bauamtes keine besseren Angebote aufgrund der fortgeschrittenen Zeitschiene erbracht. Es wäre hier zu befürchten, dass dann kein Angebot abgegeben worden und damit kein Winterdienst durchführbar gewesen wäre.

 

Auszug aus dem Einwandsschreiben:

„Wurde geprüft, ob der Winterdienst ggf. vollständig vom Bauhof übernommen werden könnte und zu welchen Kosten?“

 

Antwort der Verwaltung:

Ja, die Ausführung des Winterdienstes der 4 Lose durch den Bauhof wurde in technologischer und personeller Hinsicht geprüft. Der Bauhof führt derzeit bereits den Winterdienst auf öffentlichen Flächen, Gehwegen usw. mit der verfügbaren Technik durch. Die Technik beschränkt sich hierbei auf kleinere kommunale Fahrzeuge wie Holder, Hansa und Multicar mit den entsprechenden An- und Aufbauten für den Winterdienst. Mit dem verfügbaren Personal und Technik ist der Bauhof mit dieser Leistung ausgelastet, auch im Hinblick auf die sonstigen kommunalen Aufgaben des Bauhofes. Zur Ausführung des vollständigen Winterdienstes auch auf den Gemeindestraßen durch den Bauhof müsste entsprechende zusätzliche Großtechnik (z. B. Unimog, LKW) und die notwendigen Anbaugeräte wie Schneepflug, Streuaufsatz und Lagermöglichkeiten angeschafft bzw. bereitgestellt werden. Zudem müsste dann hier auch zusätzliches Personal ggf. befristet für den Winterdienst eingestellt werden. Dieses Personal muss dann wiederum die entsprechende Befähigung und Fahrerlaubnis für die Fahrzeuge haben. Die derzeit auf dem Bauhof angestellten Mitarbeiter haben teilweise keine derartige Fahrerlaubnis für LKW. Es ist auch zu beachten, dass selbst bei der Verfügbarkeit von Personal und der notwendigen Technik, diese dann im Zeitraum von März bis Oktober auf dem Bauhof nicht bzw. nur teilweise gebraucht wird. Für eine derartige Großtechnik hat der Bauhof mit seinen derzeitigen Aufgaben nur eine sehr eingeschränkte Verwendung. Zudem würde die Vorhaltung dieser kostenintensiven Technik durch die Stadt nicht zur gewünschten Gebührenreduzierung führen. Es ist aufgrund der aktuellen Lage auf dem Arbeitskräftemarkt zu bezweifeln, dass die beabsichtigte Einstellung von befristetem Personal mit den erforderlichen Befähigungen Erfolg hat.

 

Auszug aus dem Einwandsschreiben:

„..., in einzelnen Bereichen Selbsthilfe ergriffen wurde und das dauerhaft. Das heißt konkret, dass das Beräumen der Straßen und Gehwege vom Schnee bereits durch die Anwohner erfolgt, wie auch die Säuberung und Entfernung von Streugut...“

 

Antwort der Verwaltung:

Die Beräumung der Gehwege obliegt nach Satzung den Anliegern der Grundstücke. Ein Beräumen von ganzen Straßen durch die Anwohner ist dem Bauamt bisher nicht bekannt und wird hier in Frage gestellt. Das Streugut (Splitt) wird im Rahmen der Grundreinigung durch das beauftragte Unternehmen im Frühling (in der Regel im April) von den Straßen aufgenommen und entsorgt. Diese Grundreinigung erfolgt nach der „Wintersaison“ und wird entsprechend der Wetterlage eingetaktet. Die Reinigung und Entsorgung des Streugutes auf den Gehwegen, obliegt hierbei wieder nach Satzung den Anliegern. Es ist rein technologisch nicht möglich, an Grundstückszufahrten den Räumdienst auszusetzen, um so das Ablegen des geräumten Schnees vor den Zufahrten zu verhindern. Weder das v. g. Aussetzen noch das Versetzen des Schiebeschildes ist hier möglich. Diese Art der Schneeräumung ist gängige Praxis, so auch in anderen Kommunen landesweit. Sofern eine anteilige Beräumung von Straßenabschnitten durch Bürger erfolgt, ist dies zur Unterstützung des Winterdienstes zu begrüßen, kann aber nicht entsprechend als Entlastung in finanzieller Art verrechnet werden.

 

Wie bereits eingangs erwähnt, unterliegt das Verfahren der Gebührenkalkulationen strengen gesetzlichen Maßstäben.

Für die jährliche Preiskalkulation wird regelmäßig der Kostendurchschnitt der letzten 3 Winterperioden zu Grunde gelegt. So kann vermieden werden, dass Winterperioden mit häufigem Einsatz direkt zu einer sprunghaften Gebührenerhöhung führen, sondern der Durchschnitt die Gebühren nahezu konstant hält. In den Jahren bis einschließlich 2021 waren zwar Gebührenerhöhungen zu verzeichnen, diese blieben aber bisher im Rahmen. Selbst Kostenreduzierungen beim Winterdienst wurden in Jahren mit milden Wintern an die Bürger weitergegeben (siehe hierzu auch Tabelle in der Kalkulation 2021 = 0,11 €).

 

Aufbau der Kalkulation (Anlage; s. Downloads unter diesem Artikel):

1.Kosten des Winterdienstes (Durchschnitt der letzten 3 Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen Vergabepreise)

2. Kosten der Grundreinigung (Entfernen des Splitts nach dem Winter Durchschnitt 3 Jahre)

3. Leistungen des Bauhofes für den Winterdienst (Durchschnitt der letzten 3 Jahre)

4. Verwaltungskostenumlage für den Winterdienst (anteilige Personal- und Sachkosten für Bescheiderstellung, Buchführung, Kasse, Vollstreckung und Bauamt)

 

Für eine bessere Nachvollziehbarkeit, wurden an die Originalkalkulation, die auch Grundlage für die Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung war, die Zahlen aus der Vorjahres-kalkulation, angefügt.

Gemäß Ziffer 9 der Kalkulation beträgt die Summe (gelb markiert) der vor genannten 4 Kostenpositionen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, unter Berücksichtigung der aktuellen Bieterpreise 357.785,94 €, in den Vorjahren im Stadtgebiet 40.742,66 € und in den Ortsteilen 50.727,01 €.

 

Die Kosten für den Winterdienst haben sich aufgrund des neuen Ausschreibungsergebnisses fast vervierfacht. Eine Unterscheidung der Winterdienstkosten zwischen Stadt und Ortsteilen erfolgt ab 2023 nicht mehr. Die Vorhaltekosten betreffen Stadt und Ortsteile gleichermaßen, die reinen Einsatzkosten sind in den Ortsteilen sogar höher als in der Stadtlage.

Von den vorgenannten Gesamtkosten für den Winterdienst darf die Stadt Calau gemäß Brandenburgischen Straßengesetz maximal 75 % auf die Anliegergrundstücke umlegen.

Dies sind gemäß der Kalkulation 268.339,45 € (blau markiert). Dieser Maximalbetrag umgerechnet auf 115.800 Anliegerfrontmeter, ergibt einen Betrag von 2,31 € je Meter, je Jahr. Die Vorjahreskalkulation brachte hier ein Ergebnis von 0,54 € je Frontmeter in der Stadtlage und 0,63 € je Frontmeter in den Ortsteilen.

 

Es ist durchaus verständlich, dass gerade in der jetzigen Zeit durch Energiekrise und allgemeine Inflation diese zusätzliche Belastung für jeden betroffenen Bürger nur schwer verkraftbar ist. Leider unterliegt aber auch die Stadt Calau, so wie andere Kommunen auch, Sparzwängen und ist deshalb verpflichtet, Leistungen die dem Bürger angeboten werden, zu den kalkulierten Preisen weiter zu berechnen.

 

Die Verwaltung hat sich dazu entschieden, im Jahr 2023 vorerst die Gebühren für den Winterdienst auf dem Niveau des Jahres 2022 (alte Satzung) zu belassen. Die neu beschlossene Satzung wird also nicht, wie es sonst gängige Praxis ist, zu Beginn des Jahres 2023 umgesetzt. Aufgrund der enormen Gebührensteigerung wird die Kalkulation anhand der tatsächlichen Kosten nach Abschluss des Winters im 2. Quartal 2023 noch einmal angepasst. Sollten bei dieser Kalkulation die tatsächlichen Einsatzkosten unter der beschlossenen Gebühr von 2,31 € je Frontmeter liegen, wird der Stadtverordnetenversammlung eine zum 01.01.2023 rückwirkend in Kraft tretende Gebührensenkung für das Jahr 2023 vorschlagen. Sollten die tatsächlichen Kosten jedoch noch über dem kalkulierten Satz von 2,31 € liegen, so bleibt es bei dem beschlossenen Gebührensatz. Eine rückwirkende Erhöhung einer Gebühr schließt der Gesetzgeber von vorn herein aus. Unabhängig vom Ergebnis soll dann im Sommer eine Verrechnung der bis dahin auf Basis der alten Satzung gezahlten Gebühren mit der neuen Gebühr erfolgen. Es wird an dieser Stelle jedoch bereits jetzt schon darauf hingewiesen, dass auch bei dieser Verfahrensweise nicht damit zu rechnen ist, dass die Gebühr auf den Vorjahressatz von 0,54 € bzw. 0,63 € sinken wird. Auch wenn im Winter 2022/2023 kein einziger Einsatz gefahren werden würde, bleibt es bei einer Mindestgebühr von 1,68 € allein für die umzulegenden 75 % der Vorhaltekosten.

 

Anlage (s. Downloads unter diesem Artikel):

Originalgebührenkalkulation mit Vergleich der Vorjahreskalkulation

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Veröffentlichung

Calau
Di, 20. Dezember 2022

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