Das „Knöllchen“ – ein vermeidbares Ärgernis (Teil 2)

Das „Knöllchen“ – ein vermeidbares Ärgernis (Teil 2)

 

Calau - Ein „Knöllchen“ am Fahrzeug vorzufinden wird wohl niemanden begeistern und kann an einem ansonsten schönen Tag für schlechte Stimmung sorgen. Falsch abgestellte Fahrzeuge können jedoch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, die ebenfalls motorisiert oder auch zu Fuß unterwegs sind. Deswegen sollten Sie auch die folgenden Regelungen kennen und beachten:

 

  • In verkehrsberuhigten Bereichen (so genannte „Spielstraßen“) darf nur in gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Zum Be- und Entladen oder zum Ein- und Aussteigen dürfen Sie auch außerhalb dieser Flächen halten. „Spielstraßen“ sollen in erster Linie ein Aufenthaltsraum sein und auch Kinderspiele sind auf diesen Straßen erlaubt. Während andere Straßen den Zweck haben, den fließenden und auch den ruhenden Verkehr aufzunehmen, tritt hier die Nutzung als Verkehrsraum in den Hintergrund.
  • Behindertenparkplätze dürfen nur von Personen benutzt werden, die einen entsprechenden Parkausweis von der Straßenverkehrsbehörde besitzen. Dieser muss gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen. Es reicht nicht aus, einen Schwerbehindertenausweis auszulegen, denn diese Plätze sollen nur reserviert werden für Menschen, die in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Als rücksichtslos bezeichnen muss man wohl jeden, der einen solchen Stellplatz aus reiner Bequemlichkeit nutzt.
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen darf innerhalb eines Bereiches von bis zu 5 Metern nicht geparkt werden. Bitte beachten Sie auch, dass in diesen Bereichen oft Verkehrszeichen aufgestellt sind, die möglicherweise verdeckt werden und für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sind, wenn Sie Ihr Fahrzeug dort parken.
  • Eine Selbstverständlichkeit sollte es sein, amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten frei zu halten. Vor und in solchen Zufahrten sind sowohl das Halten als auch das Parken nicht zulässig.
  • Fahrzeuganhänger dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne ein Zugfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Auch in Calau steht nur begrenzt öffentlicher Parkraum zur Verfügung, so dass sich mancher ärgern mag, wenn Stellplätze dauerhaft zum Abstellen von Anhängern oder Wohnwagen genutzt werden. Sicherlich lässt sich hier auf dem eigenen Grundstück oder bei jemand Bekanntem ein Plätzchen finden, auf dem Wagen abgestellt werden kann.
  • Vor abgesenkten Bordsteinen sowie Grundstückszufahrten darf nicht geparkt werden. Hier soll zum einen natürlich der Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, sein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen. Zum anderen dienen die Absenkungen dazu, mobilitätseingeschränkten Personen möglichst barrierefreie Verhältnisse zu schaffen. Den Rollstuhlfahrer, an den Sie jetzt vielleicht denken, mag es möglicherweise dort gar nicht geben. Sicher haben aber auch Sie sofort einen Nachbarn oder Bekannten vor Augen, der auf die Benutzung eines Gehwagens angewiesen ist und Ihnen die Rücksichtnahme danken wird.
  • Zu guter Letzt: Aus Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer sollten Sie Platz sparend parken. Soweit auf einer Straße oder einem Parkplatz Stellplätze markiert sind, darf ein Fahrzeug nicht über die Markierung hinaus geparkt werden. Der Stellplatz neben Ihnen oder vor Ihnen wäre dann nicht mehr nutzbar für andere „Suchende“.

 

Wir hoffen, ein wenig mehr Verständnis für den Sinn und Zweck der Vorschriften geweckt zu haben. Vielleicht rufen Sie sich auch bei den nächsten Autofahrten diesen Artikel noch einmal kurz in Erinnerung, bevor Sie Ihr Fahrzeug abstellen. Damit wäre Ihnen, den anderen Verkehrsteilnehmer und eben auch uns am meisten geholfen!

 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den Rufnummer 03541/891-163 oder -164 gerne zur Verfügung.

 

Stadt Calau

Der Bürgermeister

Haupt- und Ordnungsamt