Mittagsruhe, Nachtruhe, Ruhestörung, Lärm

Allg. Informationen:


Lärm:
Jeder Bürger ist ständig sowohl im Berufs- als auch im Privatleben mit den verschiedensten Geräuschkulissen konfrontiert. Dabei ist das Lärmempfinden oft sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch von der jeweiligen Verfassung und Situation eines Einzelnen abhängig. Daher wird auch nicht immer das subjektive, persönliche, momentane Empfinden eines Einzelnen Gradmesser für objektiv unzulässigen Lärm sein können.
Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Lärmschutzvorschriften regeln Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden.
So wurden z. B. gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe (s.u.) im Landesimmissionsschutzgesetz und zum Schutz der Sonn- und Feiertage im Feiertagsgesetz (FTG) geschaffen. Der Sonnabend gilt als Werktag und unterliegt keiner besonderen Schutzregelung.

Auch der Baulärm hat an Bedeutung gewonnen, da zum einen viele Gebäude er- und umgebaut werden, zum anderen vorwiegend ortsnah bzw. innerörtlich gebaut wird. Auch Werterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Grundstücken sind notwendig und wünschenswert, gehören aber auch zu den Arbeiten, die Lärm verursachen.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Verbänden) sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesem gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Kommt es dabei zu Streitfällen, sollte zuerst die Schiedsstelle angerufen, anderenfalls muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.

Bevor wegen erheblich störendem Lärm Immissionsschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, den Lärm zu unterlassen oder den unvermeidbaren Lärm durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, kann zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung die zuständige Polizeidienststelle alarmiert werden.
Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden.
Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen übermittelt werden.

 

Nachtruhe:

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags  zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.

Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
(Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)

Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.

 

Feiertagsruhe:

Sonn- und Feiertage unterliegen gemäß dem Feiertagsgesetz (FTG) einem besonderen Schutz. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten, verboten, die geeignet sind, die für die Begehung dieser Tage notwendige äußere Ruhe zu stören. Die Sonn- und Feiertage sollen von allen äußerlich bemerkbaren Arbeiten, die normalerweise an Werktagen stattfinden, freigehalten werden. Eine Störung der Feiertagsruhe muss daher nicht unbedingt mit Lärm verbunden sein. Auch visuell wahrnehmbare Handlungen mit werktäglichem Charakter, wie z.B. Handwerksarbeiten am Haus, sind unzulässig. Das Feiertagsgesetz regelt auch Ausnahmen von den Arbeitsverboten. So sind private Gartenarbeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören.

Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen keine Veranstaltungen oder Versammlungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6 Uhr bis 11 Uhr) durchgeführt werden, wenn dadurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Der Karfreitag ist für Christen ein Feiertag von besonderer Bedeutung. Dieser Feiertag genießt daher als sogenannter stiller Feiertag einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz. An diesem Tag sind sowohl öffentliche Tanzveranstaltungen als auch öffentliche Sportveranstaltungen verboten. Auch Veranstaltungen in Räumen von Gaststätten, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind unzulässig.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Ordnungsamt auf Antrag Ausnahmen von der Feiertagsruhe zulassen. Ohne Erlaubnis dürfen unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum vorgenommen werden. Hierbei ist Rücksicht auf das Wesen des Tages zu nehmen und unnötige Störungen sind zu vermeiden. Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind sowohl privat als auch gewerblich genehmigungs- bzw. erlaubnisbedürftig. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Ausnahmegenehmigungen für private Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind beim Ordnungsamt der Stadt Calau rechtzeitig im Voraus zu beantragen. Gewerbetreibende müssen die Erlaubnis für Bautätigkeit an Sonn- und Feiertagen beim Landesamt für Arbeitsschutz Regionalbereich Süd, Thiemstraße 105a in 03050 Cottbus rechtzeitig im Voraus einholen.

 

  
Links:
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

 
Notwendige Unterlagen:
Ein Antrag auf Ausnahme wärend der Nachtruhe ist formlos zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Datum und Zeitraum der Ausnahme von dem Verbot
  3. ausführliche Begründung für die Ausnahme

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Die Erteilung der Genehmigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde.

 
Gebühren:
Für die Erteilung einer Ausnahmgenehmigung wird eine Gebühr erhoben. 
 
Ansprechpartner:
Herr Krengel
Telefon: 03541 891 163

Telefax: 03541 891 153
E-Mail:   
Zimmernummer: 22