Informationen des Ordnungsamtes Calau zur Hundehaltung

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Vom Halter eines Hundes mit

  • einer Widerristhöhe (= höchste Punkt der Schultern) von mindestens 40 Zentimetern 

und / oder

  • einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm

 

sind neben der steuerlichen Anmeldung weitere  Pflichten und Regelungen zu beachten.

 

So ist die Hundehaltung gemäß § 6 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg unverzüglich bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Weist der Hund eines der vorgenannten Merkmale auf, ist er auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Diese Chipkennzeichnung lässt der Hundehalter durch einen Tierarzt seiner Wahl vornehmen.

 

Der Ordnungsbehörde ist auf einem u.a. im Ordnungsamt selbst bzw. über die Internetadresse www.calau.de  erhältlichen Formblatt die Identität des jeweiligen Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer(!)) mitzuteilen.

 

Zudem ist vom Hundehalter als Zuverlässigkeitsnachweis ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) bei der örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (§ 6 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs. 3 HundehV) Die Ausstellung des Führungszeugnisses kann im Einwohnermeldeamt der Stadt Calau (Platz des Friedens 10, 03205 Calau) beantragt werden.

 

Die ordnungsbehördliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht wurde bereits im Jahre 2000 in der brandenburgischen Hundehalterverordnung festgeschrieben und ist auch gemäß der 2004 überarbeiteten Verordnung in vollem Umfange zu beachten. Eine Ausnahme für ältere Hunde sieht die Hundehalterverordnung nicht vor.

Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesetzgeber für Verstöße gegen die beschriebene Anzeige- und Kennzeichnungspflicht eine Ahndung mittels Bußgeld festgelegt hat.

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Veröffentlichung

Calau
Di, 16. Januar 2018

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