Die Reform der Grundsteuer und ihre Umsetzung
In den nächsten Tagen werden die Grundsteuerbescheide der Stadt Calau den Eigentümern städtischer Grundstücke in der Stadt Calau zugestellt. Diese Informationen sollen dazu dienen, Erklärungen im Umgang mit der Reform und den Bescheiden zu geben.
1. Reform der Grundsteuer |
Die Reform der Grundsteuer stellt für die Bürgerinnen und Bürger, die Städte und Gemeinden sowie die Finanzämter eine weitreichende Umstellung dar. Das neue Bewertungsrecht ermöglicht eine gleichmäßige Neubewertung der Grundstücke nach objektiven Kriterien wie Grundstücksgröße, Alter der Gebäude, Nutzungsdauer und Lage. Die Grundsteuer ist eine Sollertragsteuer. Diese knüpft an das Eigentum von Grundbesitz an und ist so ausgestaltet, dass sie keine Substanzbesteuerungseffekte verursacht. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von den individuellen Einkommens-verhältnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz.
Mit der Reform der Grundsteuer sind auch Änderungen für Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen verbunden. Wurden bisher die Land- und Forstwirte unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Nutzer der Flächen waren mit Steuern veranlagt, werden ab 01.01.2025 auch bei Land- und Forstwirtschaftlichen Flächen nur noch ausschließlich die Eigentümer der Grundstücke mit der Grundsteuer A veranlagt.
2. Wie wird die Grundsteuer berechnet? |
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer A oder B = Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz 2025 ÷ 100
Grundsteuerwert und Grundsteuermesszahl ermittelt das Finanzamt auf Grundlage Ihrer Erklärung. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgelegt und dient als Multiplikator für den Grundsteuermessbetrag.
Für das Jahr 2025 betragen die Hebesätze der Stadt Calau bei der
Grundsteuer A 332 v.H.
Grundsteuer B 400 v.H.
3. Welche Bescheide gibt es für die Grundsteuer? |
Grundsteuerwertbescheid (Zuständigkeit Finanzamt):
Dieser Bescheid vom Finanzamt enthält die Bewertung des Grundbesitzes, das ist der Grundsteuerwert, der den früheren Einheitswert ersetzt. Der Grundsteuerwert-bescheid bildet die Grundlage für die spätere Grundsteuerberechnung. Er bestimmt die Bewertung des Grundbesitzes und ist für alle weiteren Bescheide bindend.
Grundsteuermessbescheid (Zuständigkeit Finanzamt):
Dieser Bescheid vom Finanzamt bestimmt auf der Grundlage des festgesetzten Grundsteuerwerts den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbescheid wird grundsätzlich zusammen mit dem Grundsteuerwertbescheid erlassen.
Grundsteuerbescheid (Zuständigkeit Stadt):
Dieser Bescheid von der Stadt enthält die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer, und basiert auf dem Grundsteuermessbetrag (vom Finanzamt übermittelt), multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz geteilt durch Hundert.
Die Stadt Calau erhebt die Grundsteuern also ausschließlich auf der Grundlage der vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbeträge.
4. Was geschieht, wenn es nach dem 1. Januar 2022 zu einem Eigentumswechsel kam? |
Eine Zurechnungsfortschreibung bei Wechsel des Eigentümers erfolgt, wenn das Finanzamt darüber Kenntnis erlangt. Allein die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes enthält die bindende Feststellung darüber, dass auf einem bestimmten Zeitpunkt Grundbesitz dem neuen Eigentümer und nicht mehr dem früheren Eigentümer zuzurechnen ist. Die Zurechnungs-fortschreibung erfolgt daher sowohl gegenüber dem alten wie auch dem neuen Eigentümer. Es handelt sich um eine einheitlich vorzunehmende Feststellung.
Wird eine Zurechnungsfortschreibung durchgeführt, wird der Grundsteuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu veranlagt und in der Folge die Grundsteuer gegenüber dem neuen Steuerschuldner festgesetzt. Ohne eine Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes ist die Festsetzung der Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer durch die Stadt nicht möglich.
Eine Fortschreibung kommt auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung in Betracht. Die Fortschreibungsgrenze für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung durch das Finanzamt, nach welcher der Grundsteuerwert neu festgestellt wird, wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht.
5. Einsprüche gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide, Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid |
Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide sind stets mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. Ein Einspruch beim Finanzamt muss daher innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe der Bescheide eingelegt worden sein. Bei einem Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt kann nur die Berechnung des Messbetrags angefochten werden. Haben Bürgerinnen und Bürger bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt, werden diese Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen.
Gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt ist ein Widerspruch, der sich gegen die Höhe der Steuerfestsetzung und damit des verwendeten Messbetrages richtet überhaupt nur zielführend, wenn auch gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes Einspruch eingelegt wurde.
Wird der in einem Steuerbescheid verwendete Messbetrag mit einem Widerspruch gegen den erlassenen Steuerbescheid der Stadt beanstandet, kann diesem Widerspruch nicht statt gegeben werden, da grundsätzlich der durch das Finanzamt festgesetzte Messbetrag die Grundlage für die Steuererhebung durch die Stadt bildet.
6. Zahlung der Grundsteuer trotz Einspruch und Widerspruch |
Die Grundsteuer muss grundsätzlich auch dann gezahlt werden, wenn ein Einspruch oder Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt wurde.
Nur wenn eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt gewährt wird, bedarf es keiner Zahlung. Über die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wird die Stadt unverzüglich durch die Finanzämter schriftlich informiert.
7. Aufkommensneutralität |
„Aufkommensneutralität“ der Grundsteuer bedeutet, dass das Aufkommen an der Grundsteuer in einer Stadt/Gemeinde auf dem bisherigen Niveau gehalten wird. Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer verdeckten Erhöhung der Einnahmen der Städte und Gemeinden führen.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht automatisch auch Belastungsneutralität: Die Höhe der Grundsteuer, die eine Person zu zahlen hat, kann sich gerade auch dann ändern, selbst wenn eine Gemeinde aufkommensneutrale Hebesätze festlegt. Aufkommensneutralität bezieht sich allein auf die Gemeindefinanzen, nicht auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Bild zur Meldung
Downloads
Mehr über
Weitere Meldungen

Speed-Displays sorgen in den Ortsteilen für mehr Verkehrssicherheit
Fr, 21. März 2025